Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schwarzmeier GmbH, München
Stand: April 2023

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Schwarzmeier GmbH, Gerichtsstand München, HRB 189547 (Betreiber des Angebots von Rohrdoc.info, im Folgenden auch „AN“ für Auftragnehmer genannt) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden „AG“ genannt). Etwaig abweichende Geschäftsbedingungen eines Kunden akzeptieren wir nicht, es sei denn, wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss

a) Mit Zustandekommen eines Vertrages werden diese AGB Bestandteil des Vertrages. Ein Vertrag mit dem AN kommt durch mündliche oder schriftliche Beauftragung zustande. Für alle Leistungen, die ein schriftliches Angebot durch den AN erfordern, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich, die auch elektronisch (per E-Mail) erteilt werden kann. Durch die Erteilung des Auftrags werden automatisch die AGBs des AN akzeptiert, sofern nicht vorher eindeutig und schriftlich Widerspruch eingelegt wurde.

b) Sollten nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des AG erheblich in Frage stellen, kann der AN vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Leistungserbringung bis zur Erfüllung etwaig bestehender Forderungen vorerst einstellen.

§ 3 Erfüllungspflichten des AN

a) Die Umsetzung aller im Vertrag vereinbarten Leistungen werden in Art und Umfang allein durch den AN bestimmt. Die Arbeiten werden gemäß dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung des bestmöglichen Wissens und Gewissens durchgeführt.

b) Der AN ist berechtigt, zur Ausführung der vereinbarten Leistungen, Subunternehmer zu beauftragen. Alle Zahlungen des AG, auch für die von Drittanbietern geleisteten Arbeiten, gehen ausschließlich an den AN.

c) Der AN ist befugt, Teilleistungen zu erbringen. Falls der Auftrag aufgrund von nicht vom AN zu vertretenden Umständen nicht vollständig erfüllt werden kann, müssen die bis dahin erbrachten Teilleistungen entsprechend dem vereinbarten Preis für den gesamten Auftrag in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtauftragsvolumen vergütet werden.

d) Die Erbringung einer Leistung durch den AN kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

e) Für die erfolgreiche Erfüllung der vereinbarten Leistungen kann der AN keine Gewähr übernehmen, sofern die vor Ort bestehenden Verhältnisse dem entgegenstehen. Liegen Umstände vor (z. B. mangelhaftes Rohrleitungssystem, fehlende oder falsche Anschlüsse, ungenügende Zugangsmöglichkeiten), die eine Erfüllung der vereinbarten Leistungen unmöglich bzw. nur mit unzumutbarem Aufwand möglich machen, so muss der AG den bis dahin erbrachten Aufwand, insbesondere die Anfahrt und die erbrachte Arbeit, vergüten.

f) Falls unvorhergesehene oder vom AG nicht mitgeteilte Umstände Änderungen erfordern, die außerhalb des Vertrags liegen, um den Auftrag zu erfüllen, hat der AN das Recht, diese zusätzlichen Leistungen gesondert zu berechnen, es sei denn, der AG widerspricht der Durchführung dieser zusätzlichen Leistung nach vorheriger Anzeige durch den AN ausdrücklich.

§ 4 Mitwirkungspflicht des AG

a) Sollte die beauftragte Leistung eine Mitwirkung des Kunden erfordern, ist dieser hierzu verpflichtet. Mehrkosten, die aufgrund eines schuldhaften Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht des AG entstehen, sind von diesem zu tragen.

b) Die Absicherung des Einsatzortes gemäß den gesetzlichen Vorgaben obliegt dem AG.

c) Etwaige Erschwernisse, die die Erfüllung der beauftragten Leistungen behindern können, vorherige Misserfolge bezüglich der dem Inhalt des Vertrages entsprechenden Leistungen oder auch örtliche Begebenheiten, die die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erschweren können, sind dem AN durch den AG mitzuteilen.

d) Vor Beginn der Leistungserbringung muss der AG den AN über die Materialien der Entwässerungsanlage informieren und die notwendigen Entwässerungs- und Revisionspläne zur Verfügung stellen. Falls der Kunde seiner Informationspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, haftet er für eventuelle Schäden und zusätzliche Kosten, die daraus entstehen.

e) Dem AN muss durch den AG freier Zugang zu allen Bereichen, an denen zur Leistungserbringung gearbeitet werden muss, ermöglicht werden. Dies beinhaltet auch die Sicherung von Zufahrtswegen für etwaig benötigte Einsatzfahrzeuge. Zudem sorgt der AG dafür, dass während der Zeit der Arbeitsausführung die Anlage nicht genutzt wird.

f) Der AG muss vor Beginn der Arbeiten den AN über alle in der Anlage enthaltenen gefährlichen Stoffe, die entweder gesundheitsschädlich sind oder deren Einleitung in das öffentliche Entwässerungssystem verboten ist (z. B. Säuren, Gase, chemische Rohrreinigungsmittel) informieren.

g) Wasser und Strom, die für die Ausführung der Arbeiten des AN benötigt werden, sind vom AG kostenlos zur Verfügung zu stellen.

h) Der AG muss nach Ausführung unverzüglich kontrollieren, ob noch Beanstandungen vorliegen und diese ggf. dem AN mitteilen.

§ 5 Gewährleistung

a) Der AN haftet für im Rahmen der Leistungserbringung entstehende Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN wird auf die typischerweise bei vertraglich vereinbarten Leistungen entstehenden Schäden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Erfüllungsgehilfen.

b) Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit bei der Vertragsausführung haftet der AN nur innerhalb der Deckungsgrenzen seiner abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

c) Der AG hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme dem AN schriftlich mitzuteilen. Wenn ein Mangel vorliegt, muss dem AN ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Nur in dringenden Fällen (z. B. zur Sicherung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden) darf der AG den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern der AN aus triftigen Gründen (z. B. Verfügbarkeit von Personal und Arbeitsmaterial) nicht in der Lage ist, den Mangel in gebotener Zeit zu beheben. Sollte die Nacherfüllung scheitern, ist der AG berechtigt, die Gegenleistung nach Absprache mit dem Auftragnehmer zu mindern.

d) Sofern es sich nicht um Mängel gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB handelt, müssen Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

e) Der AN haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die entstanden sind durch:

  1. Arbeiten an alten und/oder defekten Leitungen sowie an unsachgemäß installierten Rohrleitungen (z. B. nicht versetzt angebrachte „T-Abzweige“) und Entwässerungsanlagen.
  2. Arbeiten an Anlagen, die durch nicht lösbare Materialien verstopft sind (z. B. Beton oder Klebstoff).
  3. austretendem Inhalt von Entwässerungsanlagen.
  4. defekte Rückstausicherungen oder Hebeanlagen.
  5. unvorhersehbare Schäden, die entstehen, weil der AG einer Kamerabefahrung nicht zugestimmt hat.
§ 6 Preise, Zahlung und Aufrechnung

1. Preise

a) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, finden die Preise gemäß unserer aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Beauftragung Anwendung. Fahrtzeiten für An- und Abfahrten werden entsprechend der Arbeitszeit nach Stundenaufwand berechnet. Für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit (Abend- und Nachtzeiten zwischen 18:00 und 07:59 sowie Sonn- und Feiertage) oder unter besonderes erschwerten Bedingungen wird ein angemessener Aufschlag berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagzahlungen nach dem Fortschritt unserer Arbeiten zu fordern.

b) Kostenvoranschläge sowie Pauschalpreisvereinbarungen sind nur dann für den AN bindend, soweit diese ausdrücklich von ihm schriftlich bestätigt wurden.

2. Zahlung

a) Zahlungen an den AN müssen bis zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag geleistet werden. Begleicht der AG die Rechnung bis zu diesem Tag nicht, so gerät er automatisch und ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe der geltenden gesetzlichen Regelung im BGB erhoben.

b) In folgenden Fällen ist der AN berechtigt, entsprechend der erbrachten Leistung und entstandenen Vorhaltungskosten Zwischenrechnungen zu stellen und Teilzahlungen zu verlangen:

  1. bei Aufträgen, deren Erfüllung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
  2. wenn eine Restleistung durch nicht vom AN verursachte Umstände unmöglich wird.
  3. wenn sich die übliche Vertragsdauer durch nicht vom AN verursachte Umstände unangemessen verlängert.

c) Nimmt der AG die vereinbarten Leistungen bzw. Teilleistungen bei Erscheinen des AN am Einsatzort nicht in Anspruch, hat der AN Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 25% der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme als Pauschale. Der AN hat das Recht, für solche Fälle den Nachweis eines höheren Schadens als den durch die Pauschale abgedeckten zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Dem AG bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein Schaden des AN entstanden ist oder dass dieser Schaden geringer ist als die oben genannte Pauschale.

3. Aufrechnung

Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen durch den AG ist nur möglich, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurde.

§ 7 VOB

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, findet die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) keine Anwendung auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge.

§ 8 Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich für die mitgeteilten Zwecke zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu speichern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des AG. Eine Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an staatliche Institutionen und Behörden erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze oder wenn der AN durch eine gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet wird.

§ 9 Sonstiges

a) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragsparteien.

b) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit.

c) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist sie durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG ist der Sitz unserer Gesellschaft, derzeit München.